Bandi | Ulmann | Zimmermann
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Über Bandi | Ulmann | Zimmermann Marktgasse 46 in Langenthal

Herzlich Willkommen bei Bandi Ulmann Zimmermann–Ihrem Notariats- und AdvokaturbüroIm Herzen von Langenthal Unser Team steht Ihnen für Dienstleistungen in den BereichenNotariat und Advokatur sehr gerne zur Verfügung. UNSERE DIENSTLEISTUNGEN Dank unserer langjährigen Berufserfahrung bieten wir Ihnen in den unterschiedlichsten Bereichen Rechtsberatung und Unterstützung. Unser Anspruch ist es, Sie in rechtlichen Belangen umfassend und ganzheitlich zu beraten und zu betreuen. NOTARIAT Vorbereitung und Vollzug von öffentlichen Urkunden, beispielsweise - Grundstückkaufverträgen - Grundpfandverträgen - Teilung von Grundstücken (Parzellierungen) - Stockwerkeigentumsbegründungen - Dienstbarkeitsverträgen - Ehe- und Erbverträgen - Testamenten - Vorsorgeaufträgen - Gesellschaftsgründungen - Statuten und Statutenänderungen - Kapitalherabsetzungen- und erhöhungen - Umstrukturierungen - Nachfolgeregelungen - Beglaubigungen von Unterschriften und Dokumentenund vieles mehr Advokatur - Erbrecht und Nachlassplanung (inkl. Willensvollstreckung)  - Sachenrecht (Liegenschaften)  - Familienrecht (Trennungen und Scheidungen, Kindsrecht, Partnerschaftsrecht, Erwachsenenschutz) - Gesellschafts- und Firmenrecht  - Vertragsrecht (Arbeitsrecht, Auftragsrecht, Kaufvertragsrecht, Schenkungsrecht, Abtretungen, Mietrecht, Pachtrecht)  - Baurecht - Personenrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht  - Sozialversicherungsrecht - allgemeines Verwaltungsrecht - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Strafrecht - Beratung, Vertretung und Interessenwahrung vor Gerichten, Behörden und gegenüber Dritten. GEBÜHREN | HONORARE NOTARIAT Für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Höhe der Gebühren wird in der Verordnung über die Notariatsgebühren geregelt.  Für die nebenberuflichen Tätigkeiten des Notars wird ein Honorar nach Zeitaufwand geschuldet.    Auf Wunsch orientieren wir Sie gerne über die voraussichtlichen Gebühren einer Beurkundung und die damit zusammenhängenden Auslagen und Abgaben.  ADVOKATUR Für das Anwaltshonorar ist die Vereinbarung mit dem Mandanten massgebend. Besteht keine Honorarvereinbarung, findet die Tarifordnung der Parteikostenverordnung Anwendung. Gegebenenfalls prüfen wir die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege.  Weitere Informationen finden Sie hier: Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG 169.81) Preisübersicht Notariatsdienstleistungen  Anhang 1-4 GebVN Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811)

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